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Obligatorisches Praktikum in Krankenpflege

Obligatorisch für Studierende der Humanmedizin

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Obligatorisches Praktikum in Krankenpflege

Ein Praktikum in Krankenpflege ist obligatorisch für Studierende der Humanmedizin an der Universität Bern. Zahnmedizin-Studierende sind dazu nicht verpflichtet.

Humanmedizin-Studierende müssen für die Zulassung zum 2. Studienjahr den Nachweis eines erfolgreich absolvierten Krankenpflegepraktikums erbringen. Das Praktikum dauert vier Wochen (Vollzeit) und ist ohne Unterbruch in der veranstaltungsfreien Zeit zu leisten. Falls die Möglichkeit besteht, kann das Krankenpflegepraktikum bereits vor dem Studienbeginn absolviert werden.

Wichtige Informationen und Dokumente zum Krankenpflegepraktikum

Das von der ärztlichen Leitung bzw. Pflegedienstleitung des betreffenden Spitals unterschriebene Ausweisformular (siehe unter "Dokumente") ist bis zum Beginn des 2. Studienjahres beim Studiendekanat der Medizinischen Fakultät einzureichen (per E-Mail an studium.meddek@unibe.ch). Es werden auch Arbeitsbestätigungen akzeptiert, sofern klar hervorgeht, dass es sich um ein Krankenpflegepraktikum zu einem Vollzeitpensum und einer Dauer von mind. vier Wochen handelt.
Frist für Studierende 1. Studienjahr 2023/2024: 16.09.2024
Frist für Studierende 1. Studienjahr 2024/2025: 15.09.2025

Dokumente

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Ausnahmeregelungen

Studierende, die das Humanmedizinstudium aufnehmen und im Rahmen der Ausbildung zum/zur Militärarzt/ärztin die Militärarzt-Unteroffiziersschule (Mil Az UOS) absolviert haben, können vom Praktikum befreit werden. Armeeangehörige erhalten nach Ende der erwähnten Ausbildung (Rekrutenschule mit integrierter Mil Az UOS) von der Schweizer Armee ein Bestätigungsschreiben ausgestellt, welches Sie bitte beim Studiendekanat einreichen zwecks Anrechnung an das Krankenpflegepraktikum.

Die verkürzte Ausbildung zum Sanitäter San RS 42/ Spit RS 41 wird ab HS2019 nicht mehr als Äquivalent für das Praktikum in Krankenpflege angerechnet.

Einsätze im Rahmen des Zivildienstes können nicht an das obligatorische Krankenpflegepraktikum angerechnet werden: Laut Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) vom 6. Oktober 1995 (Stand am 1. Januar 2020) Art. 4a lit. d sind Einsätze, welche primär privaten Zwecken einer zivildienstpflichtigen Person, insbesondere der Aus- oder Weiterbildung dienen, nicht erlaubt.

Studierende, die den Kurs Pflegehelfer:in SRK oder die eidg. anerkannte Ausbildung zur Pflegefachperson, FaGe oder MPA absolviert haben, müssen das Krankenpflegepraktikum nicht mehr absolvieren. Bitte reichen Sie den offiziellen SRK-Kursnachweis bzw. das eidg. Fähigkeitszeugnis ein.