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Obligatorisches Praktikum in Krankenpflege
Ein Praktikum in Krankenpflege ist obligatorisch für Studierende der Humanmedizin an der Universität Bern. Zahnmedizin-Studierende sind dazu nicht verpflichtet.
Humanmedizin-Studierende müssen für die Zulassung zum 2. Studienjahr den Nachweis eines erfolgreich absolvierten Pflegepraktikums erbringen. Das Praktikum dauert vier Wochen (Vollzeit) und ist ohne Unterbruch zu leisten. Wir raten Ihnen dringend an, das Pflegepraktikum möglichst schon vor Studienbeginn zu absolvieren, da die Zeit in den Semesterferien sehr knapp ist.
Humanmedizin-Studierende müssen für die Zulassung zum 2. Studienjahr den Nachweis eines erfolgreich absolvierten Pflegepraktikums erbringen. Das Praktikum dauert vier Wochen (Vollzeit) und ist ohne Unterbruch zu leisten. Wir raten Ihnen dringend an, das Pflegepraktikum möglichst schon vor Studienbeginn zu absolvieren, da die Zeit in den Semesterferien sehr knapp ist.
Wichtige Informationen und Dokumente zum Pflegepraktikum
Das von der ärztlichen Leitung bzw. Pflegedienstleitung des betreffenden Spitals unterschriebene Ausweisformular (siehe unter "Dokumente") ist bis zum Beginn des 2. Studienjahres beim Studiendekanat der Medizinischen Fakultät einzureichen (per E-Mail, Briefpost oder Einwurf in den Briefkasten, Adresse/Öffnungszeiten). Es werden auch Arbeitsbestätigungen akzeptiert, sofern klar hervorgeht, dass es sich um ein Krankenpflegepraktikum von mind. vier Wochen handelt.
Frist für Studierende 1. Studienjahr 22/23: 18.09.2023
Dokumente
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10. Mar 2021, 16:48
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20. Dec 2022, 09:11
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26. Feb 2020, 16:22
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Ausnahmeregelungen
Studierende, die ab HS 2019 das Humanmedizinstudium aufnehmen und im Rahmen der Ausbildung zum/zur Militärarzt/ärztin die Militärarzt-Unteroffiziersschule (Mil Az UOS) absolviert haben, können vom Praktikum befreit werden. Armeeangehörige erhalten nach Ende der erwähnten Ausbildung (Rekrutenschule mit integrierter Mil Az UOS) von der Schweizer Armee ein Bestätigungsschreiben ausgestellt, welches Sie bitte beim Studiendekanat einreichen zwecks Anrechnung an das Krankenpflegepraktikum.
Die verkürzte Ausbildung zum Sanitäter San RS 42/ Spit RS 41 wird ab HS 2019 nicht mehr als Äquivalent für das Praktikum in Krankenpflege angerechnet. Übergangsregelung: Für Studierende, die ab HS 2018 oder früher das Humanmedizinstudium aufgenommen haben, wird die RS zum San Sdt resp. Spit Sdt noch als Ersatz für das Pflegepraktikum anerkannt.
Einsätze im Rahmen des Zivildienstes können nicht an das obligatorische Krankenpflegepraktikum angerechnt werden: Laut Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) vom 6. Oktober 1995 (Stand am 1. Januar 2020) Art. 4a lit. d sind Einsätze, welche primär privaten Zwecken einer zivildienstpflichtigen Person, insbesondere der Aus- oder Weiterbildung dienen, nicht erlaubt.
Studierende, die den Kurs Pflegehelfer:in SRK oder die eidg. anerkannte Ausbildung zur Pflegefachperson, FaGe oder MPA absolviert haben, müssen das Krankenpflegepraktikum nicht mehr absolvieren. Bitte reichen Sie den offiziellen SRK-Kursnachweis bzw. das eidg. Fähigkeitszeugnis ein.
Die verkürzte Ausbildung zum Sanitäter San RS 42/ Spit RS 41 wird ab HS 2019 nicht mehr als Äquivalent für das Praktikum in Krankenpflege angerechnet. Übergangsregelung: Für Studierende, die ab HS 2018 oder früher das Humanmedizinstudium aufgenommen haben, wird die RS zum San Sdt resp. Spit Sdt noch als Ersatz für das Pflegepraktikum anerkannt.
Einsätze im Rahmen des Zivildienstes können nicht an das obligatorische Krankenpflegepraktikum angerechnt werden: Laut Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) vom 6. Oktober 1995 (Stand am 1. Januar 2020) Art. 4a lit. d sind Einsätze, welche primär privaten Zwecken einer zivildienstpflichtigen Person, insbesondere der Aus- oder Weiterbildung dienen, nicht erlaubt.
Studierende, die den Kurs Pflegehelfer:in SRK oder die eidg. anerkannte Ausbildung zur Pflegefachperson, FaGe oder MPA absolviert haben, müssen das Krankenpflegepraktikum nicht mehr absolvieren. Bitte reichen Sie den offiziellen SRK-Kursnachweis bzw. das eidg. Fähigkeitszeugnis ein.